Partnerschaftsverein Untergruppenbach
Partnerschaftsverein Untergruppenbach

SATZUNG des Vereins

 mit den in der Jahreshauptversammlung am 16.9.2020 beschlossenen Änderungen

 

 

I.  Allgemeine Bestimmungen

 

§ 1 Name und Sitz des Vereins

 

Der Verein führt den Namen

 

Partnerschaftsverein Untergruppenbach e.V.

 

und hat seinen Sitz in Untergruppenbach. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Stuttgart eingetragen.

 

 

§ 2 Zweck des Vereins

 

Zweck des Vereins ist die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung freundschaftlicher Beziehungen zwischen Untergruppenbach und seinen Partnergemeinden auf öffentlicher und privater Basis. Er strebt den Abschluss offizieller Partnerschaftsverträge an.

 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

§ 3 Mitgliedschaft

 

  • Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen der Gemeinde Untergruppenbach sein, die dazu beitragen wollen die in § 2 gesteckten Ziele zu erreichen. Die Mitgliedschaft wird schriftlich erklärt. Auswärtige natürliche und juristische Personen können auf Antrag ebenfalls die Mitgliedschaft erlangen. Über diese Anträge hat die Vorstandschaft zu entscheiden.

 

  • Jugendmitglieder können Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr werden. Sie haben jedoch kein Stimmrecht und haben keine Mitgliedsbeiträge zu entrichten. Ab dem vollendeten 16. Lebensjahr haben sie Stimmrecht, bleiben jedoch bis zum Ende ihrer Ausbildung (spätestens vollendetes 26. Lebensjahr) beitragsbefreit.

 

  • Personen, die sich um den Partnerschaftsverein verdient gemacht haben, können durch Beschluss des Ausschusses zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Dies gilt auch für Einwohner unserer Partnergemeinden. Die Ehrenmitglieder haben die vollen Mitgliederrechte und sind beitragsfrei.

 

  • Die Mitgliedschaft endet durch den Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt kann nur zum Schluss des Geschäftsjahres (Kalenderjahr) mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen zum Jahresende erfolgen. Ein Mitglied kann aus wichtigem Grunde aus dem Verein ausgeschlossen werden; wichtige Gründe sind insbesondere:

 

  • Beitragsrückstand von mehr als einem Beitragszeitraum,
  • grober und wiederholter Verstoß gegen die Vereinssatzung,
  • unehrenhaftes oder vereinsschädigendes Verhalten.

 

Über den Ausschluss entscheidet der Ausschuss mit sofortiger Wirkung. Das Mitglied soll vorher gehört werden. Gegen den Ausschluss kann das Mitglied binnen vier Wochen nach Bekanntgabe Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen, die dann endgültig entscheidet.

 

  • Der „Partnerschaftsverein Untergruppenbach e.V.“ kann seinerseits die Mitgliedschaft in anderen Vereinen, Stiftungen oder Körperschaften des öffentlichen Rechts erlangen, soweit dies mit dem Zweck des Vereins (§ 2) und seine Gemeinnützigkeit vereinbar ist.

 

 

§ 4 Mitgliedsbeitrag

 

Die Höhe und die Fälligkeit des Beitrags werden von der Mitgliederversammlung beschlossen.

 

 

II. Organe des Vereins

 

§ 5 Organe des Vereins sind:

 

  • Die Mitgliederversammlung
  • Der Ausschuss
  • Der erweiterte Ausschuss (Partnerschaftskomitee)
  • Der Vorstand

 

§ 6 Mitgliederversammlung

 

1. Die Mitgliederversammlung hat mindestens einmal im Jahr, nach Möglichkeit im ersten Quartal des Jahres, stattzufinden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn dies der Ausschuss beschließt oder ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich beantragt.

 

2. Die Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von mindestens zwei Wochen, unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen und zwar durch Bekanntmachung in den Ortsnachrichten „Die Brücke“ (oder deren Nachfolgeblatt) der Gemeinde Untergruppenbach. Bis zu Beginn der Versammlung können der Tagesordnung weitere Punkte hinzugefügt werden, allerdings keine mit satzungsänderndem Charakter. Anträge auf Satzungsänderung sind mindestens drei Wochen vor dem Versammlungstag schriftlich beim Vorstand einzureichen.

 

3.  Die Mitgliederversammlung wird von dem / der Vorsitzenden geleitet. Sie ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

 

4. a) Die Mitgliederversammlung beschließt durch Abstimmungen und Wahlen.

 

b) Es wird offen abgestimmt, sofern nicht widersprochen wird. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Sind zu einer Sache mehrere Anträge gestellt, so ist zuerst über den Antrag mit der größeren Tragweite abzustimmen.

 

c) Grundsätzlich wird offen gewählt, es sei denn, ein anwesendes Mitglied widerspricht. Im Übrigen gilt sinngemäß Abs. b).

 

§ 7 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

 

  • Die Mitgliederversammlung behandelt insbesondere den Erlass der Satzung und ihrer Änderungen, den Jahresbericht, den Rechnungsbericht, den Bericht der Kassenprüfer und die Entlastungen, die Wahl der Mitglieder des Vorstandes und des Ausschusses und der Kassenprüfer, Angelegenheiten von besonderer Bedeutung, Anträge an die Mitgliederversammlung und die Auflösung des Partnerschaftsvereins.

 

  • Die Mitgliederversammlung kann im Einzelfall die Behandlung und Entscheidung dem Ausschuss übertragen, dies gilt nicht für Satzungsänderungen oder Auflösung des Vereines.

 

§ 8 Ausschuss

 

  • Der Ausschuss besteht aus dem Vorstand und mindestens fünf, höchstens jedoch acht weiteren Mitgliedern. Die Wahlzeit beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich.

 

  • Der Ausschuss ist zuständig für die Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden, für Entscheidungen, die ihm von der Mitgliederversammlung übertragen worden sind und für alle Aufgaben, die nicht der Mitgliederversammlung oder dem Vorstand und seinen Mitgliedern obliegen (Zuständigkeitsvermutung). Einzelnen Mitgliedern des Ausschusses können mit ihrer Wahl definierte Aufgaben übertragen werden. 

 

  • Der Ausschuss wird von dem / der Vorsitzenden des Vereines einberufen. Er ist einzuberufen, wenn dies mindestens von einem Viertel der Ausschussmitglieder verlangt wird. Im Übrigen gilt § 6 Ziffer 3 und 4. Entscheidungen werden mit einfacher Mehrheit getroffen, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters. Der Vorstand kann weitere Mitglieder oder auch externe Personen zu den Sitzungen als Berater einladen. Diese sind bei Abstimmungen nicht stimmberechtigt.

 

§ 9 Erweiterter Ausschuss (Partnerschaftskomitee)

 

1.  Fünf Mitglieder des Ausschusses, die von ihm selbst zu benennen sind, darunter der / die Vorsitzende des Partnerschaftsvereins, bilden zusammen mit dem Bürgermeister der Gemeinde Untergruppenbach und vier Delegierten des Gemeinderats einen erweiterten Ausschuss (Partnerschaftskomitee). Dieser erweiterte Ausschuss (Partnerschaftskomitee) tritt bei Bedarf zusammen und kann jederzeit durch Vertreter von Kirchen, Schulen, Vereinen und dergleichen ergänzt werden. Den Vorsitz im Partnerschaftskomitee führt der / die Vorsitzende des Partnerschaftsvereins. Der Bürgermeister ist stellvertretender Vorsitzender.

 

2. Der / die Vorsitzende beruft den erweiterten Ausschuss ein. Der erweiterte Ausschuss koordiniert die Zusammenarbeit zwischen dem Partnerschaftsverein und der politischen Gemeinde.

 

3. Entscheidungen in dem erweiterten Ausschuss werden mit einfacher Mehrheit getroffen, wobei die in Punkt 1 genannten „Sonstigen“ nicht stimmberechtigt sind.

 

§ 10 Vorstand

 

1.  Dem Vorstand gehören an:

 

  • der / die Vorsitzende
  • der / die stellvertretende Vorsitzende
  • der / die Schriftführer*in
  • der / die Kassierer*in
  • die Länderbeauftragten für Frankreich und Italien

 

2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der / die 1. Vorsitzende und der / die stellvertretende Vorsitzende. Jede*r hat Alleinvertretungsrecht.

 

3. Die Mitglieder des Vorstandes werden auf die Zeit von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Neuwahl im Amt.

 

4. Der Vorstand ist zuständig für die Einberufung der Mitgliederversammlung sowie für Entscheidungen der Mitgliederversammlung und des Ausschusses, die keinen Aufschub dulden (Eilentscheidungen). Der Mitgliederversammlung bzw. dem Ausschuss ist bei der nächsten Sitzung über die Art der Erledigung zu berichten.

 

5. Die laufenden Geschäfte des Vereins werden durch die Mitglieder des Vorstands geführt. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters / der Leiterin der Vorstandssitzung.

 

6. Im Übrigen gilt § 6 Ans. 4 entsprechend.

 

§ 11 Vorsitzender / Vorsitzende

 

1. Der / die Vorsitzende vertritt den Verein sowohl in der Gemeinde Untergruppenbach, als auch in den Partnergemeinden. Er /sie ist befugt, über Ausgaben im Rahmen der laufenden Geschäftsführung, entsprechend der Ermächtigung des Ausschusses zu verfügen.

 

2. Der / die Vorsitzende ist zuständig für die laufende Geschäftsführung und Aufgaben, die ihm / ihr vom Ausschuss übertragen wurden. Er / sie hält den Kontakt mit den Komitees der Partnergemeinden.

 

3. Für den Fall seiner / ihrer Verhinderung wird der / die Vorsitzende durch den / die stellvertretende*n Vorsitzende*n vertreten. Dies gilt jedoch nur im Innenverhältnis.

 

4. Langjährige Vereinsvorsitzende, die sich um den Partnerschaftsgedanken besonders verdient gemacht haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenvorsitzenden ernannt werden. Ehrenvorsitzende haben die gleichen Rechte wie Ehrenmitglieder.

 

§ 12 Kassierer / Kassiererin – Kassenprüfer / Kassenprüferin

 

1. Der / die Kassierer*in führt die Rechnungs- und Kassengeschäfte. Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr. 

 

2. Der / die Kassierer*in hat die Jahresrechnung rechtzeitig durch die Kassenprüfer prüfen zu lassen.

 

3. Für jeden Zahlungsvorgang ist ein ordnungsgemäßer Beleg zu fertigen. Einnahmen aus Veranstaltungen sind von einer anderen Person gegenzuzeichnen.

 

4. Die Mitgliederversammlung bestellt zwei Kassenprüfer*innen. Deren Amtszeit beträgt ebenfalls zwei Jahre.

 

§ 13 Schriftführer / Schriftführerin

 

1. Der / die Schriftführer*in fertigt über die Verhandlungen der Organe eine Niederschrift an. Das Original der Niederschrift ist von dem / der Schriftführer*in und dem / der Vorsitzenden zu unterzeichnen und spätestens zur nächsten Sitzung aufzulegen und zu sammeln.

 

2. Der / die Schriftführer*in bewahrt die Dokumente auf und führt das Inventarverzeichnis des Vereins sowie die Mitgliederkartei.

 

§ 14 Die Länderbeauftragten

 

Die Länderbeauftragten halten den Kontakt mit den Komitees der Partnergemeinden, führen zusammen mit dem/der Vorsitzenden die entsprechende Korrespondenz und informieren darüber die übrigen Mitglieder des Vorstandes, des Ausschusses und die Vertreter der Gemeinde.

 

§ 15 Auflösung des Vereins

 

Anträge auf Auflösung des Vereines sind mindestens drei Wochen vor dem Versammlungstag schriftlich zu stellen. Bei Auflösung des Vereines oder Wegfall seines steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen der Gemeinde Untergruppenbach zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 der Satzung zu verwenden hat.

 

§ 16 Diese Neufassung der Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 16. September 2020 beschlossen und tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

 

 

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